( DO.A § 44 ) Die Funktionszulage gemäß § 44 Dienstordnung für die Angestellten bei den SV-Trägern Österreichs (DO.A) gebührt nur in den dort taxativ aufgezählten Fällen (auch hier sind Analogieschlüsse entsprechend OGH 8 Ob A 302/94 v. 26. 1. 1995 = ARD 4674/2/95 nicht zulässig). Eine Erhöhung der Funktionszulage kann daher lediglich dadurch, dass der Arbeitnehmer freiwillig und auf eigenes Ansinnen Rechtsangelegenheiten beim SV-Träger weiterhin betreut hat (die Rechtsabteilungen wurden aufgelöst), neben seiner Tätigkeit als Leiter der Pensionsabteilung nicht geschehen. ASG Wien 3 Cga 271/95h v. 01.09.1997, rk.