( ArbVG § 105 Abs 3 Z 2 ) Ist ein Arbeitsplatz infolge produktionstechnischer Rationalisierung weggefallen, kann die Kündigung des betroffenen Arbeitnehmers nicht mit betrieblichen Erfordernissen begründet werden, die der Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers entgegenstehen, wenn der Arbeitnehmer nach entsprechender Einschulung auch der neuen Produktionstechnik gewachsen gewesen wäre.
OGH 9 Ob A 19/98d v. 10.06.1998,