( EGV Art 95 ) Einem Mitgliedstaat ist es verwehrt, eine Verbrauchsteuer einzuführen und zu erheben, sofern die Besteuerungsgrundlage und die Modalitäten der Erhebung der Steuer für inländische Erzeugnisse und für aus anderen Mitgliedstaaten eingeführte Erzeugnisse verschieden sind. EuGH Rs. C-68/96 v. 17.06.1998, Fall Grundig Italiana SpA.