( ABGB § 861 ) Der Erklärungswert eines Rufs zur Übernahme einer Professur an einer Fachhochschule beschränkt sich auf die Erkundung der grundsätzlichen Bereitschaft eines Bewerbers. Der Ruf enthält kein Anbot auf Abschluss eines konkreten Dienstvertrages, das mit der Annahme des Rufs angenommen wird. Ein Dienstverhältnis zwischen dem Träger der Fachhochschule und dem berufenen Bewerber wird erst nach einer entsprechenden Einigung in den sich anschließenden Berufungsverhandlungen begründet. Bundesarbeitsgericht/BRD 7 AZR 424/96 v. 09.07.1997. (NZA 1998/752, Heft 14)