( ASVG § 180 ) Konnte ein Konzipient einerseits die Rechtsanwaltsprüfung erst nach Vollendung des 30. Lebensjahres ablegen und hing andererseits sein Verdienst auch vor Vollendung des 30. Lebensjahres nicht mit seinem Lebensalter zusammen, weil Rechtsanwaltsanwärter (Konzipienten) üblicherweise nicht nach ihrem Alter, sondern nach Leistung und Ausmaß ihrer Vertretungsbefugnis entlohnt werden, ist die Bemessungsgrundlage für eine Versehrtenrente nach einem Arbeitsunfall nach § 179 ASVG (Summe der Beitragsgrundlagen im letzten Jahr vor dem Arbeitsunfall) zu ermitteln.