( ASVG § 255 Abs 2, § 254 Abs 1 Z 2 ) Zur Prüfung der Frage, ob eine trotz Körperbehinderung zwar bestehende Arbeitsfähigkeit durch nachfolgende Erkrankungen Invalidität bedingend herabgesunken ist, ist auf den Zeitpunkt des Beginns der Berufstätigkeit abzustellen, wobei anders als bei der Frage nach einer Berufstätigkeit im erlernten Beruf auch Lehrlingszeiten als Berufstätigkeit gelten.
OGH 10 Ob S 279/97w v. 30.09. 1997