( ASVG § 180 ) Bei der abstrakten Berechnung der Versehrtenrente eines vor dem 30. Lebensjahr verunfallten Versicherten kann bei Vorliegen eines Kollektivvertrages nicht auf ein „in der Regel“ bis zum 30. Lebensjahr erreichbares Einkommen abgestellt werden, sondern nur auf das jeweilige kollektivvertragliche Einkommen für Personen mit gleicher Ausbildung und gleichem Alter ohne Berücksichtigung von Einstufungen, die Anforderungen an die persönlichen Fähigkeiten stellen.