( GebG § 33 TP 5 Abs 1 Z 2 ) Bei der Gebührenbemessung eines Jagdpachtvertrages sind in die Bemessungsgrundlage alle Leistungen des Pächters einzubeziehen, zu denen er sich im Pachtvertrag verpflichtet hat, auch wenn diese Verpflichtungen bereits aus dem Gesetz erfließen oder die Leistungen einem Dritten zu erbringen sind.
VwGH 97/16/0063 v. 12. 11.1997