BMF v. 28.07.1998
Grundsätzlich stellt die „Umwandlung“ einer GesBR in eine Kommandit-Erwerbsgesellschaft ( KEG ) einen Anwendungsfall des Art IV Umgründungssteuergesetz (UmgrStG) dar. Wenn durch diese Umwandlung die Gesellschaftsstruktur unverändert bleibt, beschränkt sich allerdings die steuerliche Wirkung des Art IV UmgrStG auf die Möglichkeit der Rückwirkung und den Bereich der Gebühren und Verkehrsteuern.