( UStG 1972 § 10 Abs 2 Z 11 ) Weder Umsätze aus Massagetätigkeit noch jene aus Lichtbädern (Solarien) können wegen ihrer Verbindung mit Umsätzen aus Badebetrieben in den Genuss des begünstigten Steuersatzes gelangen, weil eine solche Verbindung, sofern sie überhaupt bejaht werden kann, jedenfalls nicht als unmittelbare Verbindung anzusehen ist.