( GrEStG 1955 § 18 Abs 3 Z 5, BAO § 207 ) Wurde ein der Grunderwerbsteuer unterliegender Erwerbsvorgang nach Wegfall eines begünstigten Zweckes wegen Zwangsversteigerung nicht angezeigt, verjährt das Recht auf Bemessung der Grunderwerbsteuer erst mit Ablauf des 5. Jahres nach Ablauf des Jahres, in dem die Zwangsversteigerung stattgefunden hat. VwGH 97/16/0364 v. 19.02.1998. (Beschwerde abgewiesen)