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UStG 1972 § 10 Abs 2 Z 11

Steuerrechtliche EntscheidungshinweiseARD 4956/53/98 Heft 4956 v. 14.8.1998

( UStG 1972 § 10 Abs 2 Z 11 ) Weder Umsätze aus Massagetätigkeit noch jene aus Lichtbädern (Solarien) können wegen ihrer Verbindung mit Umsätzen aus Badebetrieben in den Genuss des begünstigten Steuersatzes gelangen, weil eine solche Verbindung, sofern sie überhaupt bejaht werden kann, jedenfalls nicht als unmittelbare Verbindung anzusehen ist.

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