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GGG § 14, RATG § 10

Steuerrechtliche EntscheidungshinweiseARD 4956/45/98 Heft 4956 v. 14.8.1998

( GGG § 14, RATG § 10 ) Bei der Bemessung der Gerichtsgebühren ist die Behörde an die vom Kläger vorgenommene Bewertung des nicht in einem Geldbetrag bestehenden Streitgegenstandes gebunden. Die in § 10 Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG) enthaltenen Bewertungsbestimmungen sind nur im Verhältnis zwischen dem Rechtsanwalt und der von ihm vertretenen Partei sowie auch bei Bestimmung der Kosten, die der Gegner zu ersetzen hat, gültig. VwGH 96/16/0156 v. 30.03.1998. (Beschwerde abgewiesen)

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