( GGG § 18, JN § 58 ) Ist auf Grund eines Räumungsvergleichs ein Benützungsentgelt bis zur tatsächlichen Räumung zu bezahlen, ist bei Bemessung der Vergleichsgebühren von einer Benützung auf unbestimmte Zeit auszugehen. VwGH 98/16/0107 v. 30. 3.1998. (Beschwerde abgewiesen)