BMAGS 10.001/285-4/98 v. 14.07.1998
Nach § 18 Abs 8 AlVG wird das Arbeitslosengeld für die Dauer einer Ausbildung maximal für 26 Wochen gewährt, wenn
a) ein Arbeitsloser nach einem Karenzurlaub aus Anlass der Elternschaft und einem Bezug von Karenzgeld die Beschäftigung bei seinem Arbeitgeber wieder aufgenommen hat,