( EFZG § 2 Abs 1, AngG § 8 Abs 1 ) Der Begriff der Arbeitsunfähigkeit erfordert, dass der Arbeitnehmer konkret an der Verrichtung der geschuldeten Arbeit verhindert ist. Die Tätigkeit eines Kfz-Mechanikers z.B. kann bei massiven Einschränkungen der Beweglichkeit infolge eines Hexenschusses, die sogar dazu führt, dass Kopfbewegungen eingeschränkt sind, nicht ausgeübt werden. OLG Wien 9 Ra 359/97y v. 23.01.1998, Revision unzulässig.