( BewG § 5 Abs 2 ) Liegt einem Darlehen eine auflösend bedingte Zinsenkondition zugrunde, besteht - sofern die Bedingung eintritt - ein Berichtigungsanspruch auf Berichtigung der Gesellschaftssteuer nach dem tatsächlichen Wert des Erwerbes. VwGH 97/16/0313 bis 0316 v. 30.03.1998. (Beschwerde abgewiesen)