( UmgrStG § 12 Abs 2 Z 1 ) Die Teilbetriebseigenschaft im Sinne des § 12 Abs 2 Z 1 Umgründungssteuergesetz (UmgrStG) entspricht jener des EStG, wie sie in Literatur und Judikatur zu § 24 EStG definiert wird. Ein Teilbetrieb ist ein „organisatorisch in sich geschlossener, mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteter Teil eines Gewerbebetriebes, der es vermöge seiner Geschlossenheit ermöglicht, die gleiche Erwerbstätigkeit ohne weiteres fortzusetzen“. Der Teilbetrieb muss aus der Sicht des Übertragenden bzw. hier Einbringenden schon vor seiner Übertragung bzw. hier schon vor dem Einbringungsstichtag selbständig geführt worden sein, eine nur interne Selbständigkeit genügt nicht; die Selbständigkeit muss nach außen in Erscheinung getreten sein. Es ist in vielen Fällen Tatfrage, ob die geforderte relative Selbständigkeit der wirtschaftlichen Untereinheit gegeben ist oder nicht. Branchenungleichheit und eine örtliche Distanz zwischen den Tätigkeitsbereichen sind Anzeichen für eine Teilbetriebseigenschaft. BMF v. 16.06.1998.