( ABGB § 1157, ASVG § 333 Abs 3, § 175 ) Ein Arbeitgeber genießt bei einem Arbeitsunfall eines Arbeitnehmers mit einem nicht zum Verkehr zugelassenen und nicht auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendeten Fahrzeug auch dann das Haftungsprivileg des § 333 Abs 1 ASVG, wenn er für dieses Kfz keine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat.
OGH 9 Ob A 126/98i v. 29.04.1998