( AZG § 6 Abs 1, KV-Güterbeförderungsgewerbe Art V Z 2 ) Wenn der KV f. das Güterbeförderungsgewerbe Österreichs bestimmt, dass die (tägliche) Normalarbeitszeit nicht vor 5.00 Uhr beginnen soll und nicht nach 20.00 Uhr (bzw. an Samstagen nach 15.00 Uhr) enden darf, ist diese Bestimmung nicht als Regelung der Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit anzusehen, sondern gibt nur einen Rahmen für die Lagerung der Normalarbeitszeit innerhalb des Arbeitstages vor. Es ist daher nicht jede Arbeitsleistung nach 20.00 Uhr und vor 5.00 Uhr als Überstundenarbeit zu qualifizieren, sondern nur eine Arbeitsleistung, durch die das zeitliche Ausmaß der an dem betreffenden Tag zu leistenden Normalarbeitszeit überschritten wird, die sich durch Verteilung der Wochenarbeitszeit z.B. auf Grund einer Betriebsvereinbarung oder eines Einzelvertrages ergibt.