( GewO § 82 lit f, ABGB § 1154b Abs 1 ) Die Pflege eines kranken 6jährigen Kindes ist auch dann als wichtiger Dienstverhinderungsgrund anzusehen, der über die dienstvertraglichen Pflichten zu stellen ist, wenn kein Anspruch auf Pflegefreistellung besteht. Eine Entlassung wegen Arbeitsverweigerung ist daher keinesfalls gerechtfertigt.
OLG Wien 8 Ra 248/97t v. 22.09.1997