( UrlG § 2 Abs 1, AZG § 19d ) Bei einer Teilzeitbeschäftigung an 5 Tagen während 2 Wochen hat die Umrechnung des Urlaubsanspruchs von 5 Wochen auf die in 5 Wochen zu leistenden Arbeitstage zu erfolgen, gleichgültig ob der Teilzeitbeschäftigte eine Woche zur Gänze gearbeitet hat und dann ein Woche frei hatte oder in jeder Woche 2 1/2 Tage gearbeitet hat.
OGH 9 Ob A 390/97m v. 28.01.1998