( AuslBG § 2 Abs 2 ) Der Begriff der Arbeitnehmerähnlichkeit im Normierungsbereich des ASVG hat für den Bereich des AuslBG keine Bedeutung.
VwGH 97/09/0241 v. 20.05.1998
Was unter arbeitnehmerähnlichen Verhältnissen zu verstehen ist, ist nach Judikatur und Lehre unumstritten. Auf Grund des nunmehr in § 2 Abs 4 AuslBG ausdrücklich normierten Grundsatzes der Beurteilung nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt und nicht nach der äußeren Erscheinungsform des Sachverhalts kommt es auch im Falle eines vorgelegten Werkvertrages zwischen einem Unternehmen und Ausländern nicht darauf an, in welchem Rechtsverhältnis die Vertragspartner zueinander stehen, sondern auf die Verwendung unter bestimmten Umständen.