( AVRAG § 3 Abs 1, AngG § 23 ) Die Übertragung eines Lkw und des Fahrers bei gleichbleibendem Einsatzort stellt einen Übergang einer organisatorischen und wirtschaftlichen Einheit, durch die der Erwerber bestimmte arbeitstechnische Ziele erreichen kann, dar. ASG Wien 16 Cga 126/96g v. 12.11.1997, rk.