( ArbVG § 105 Abs 3 Z 2 ) Die Nichteignung des Arbeitnehmers hinsichtlich einiger ihm übertragener Arbeiten, ferner die Unverträglichkeit gegenüber einigen Mitarbeitern, wobei ein Verschulden auf Seiten des Arbeitnehmers nicht erforderlich ist, und vor allem das dem Arbeitgeber schadende Verhalten gegenüber den Kunden rechtfertigen eine Kündigung des Arbeitnehmers auch dann, wenn diese wesentliche Interessen des Arbeitnehmers beeinträchtigt. ASG Wien 28 Cga 233/96f v. 28.10.1997, rk.