( ArbVG § 3 Abs 1, KV-Handelsangestellte Pkt V, AngG § 27 Z 4 ) Eine Sondervereinbarung im Dienstvertrag, wonach die Arbeitszeiten vom Arbeitgeber vorgegeben werden, kommt als ungünstigere Bestimmung gegenüber der kollektivvertraglich vorgesehenen Vereinbarung der Arbeitszeit nicht zur Anwendung. ASG Wien 27 Cga 35/97g v. 25.09.1997, rk.