( AVRAG § 6, UrlG § 9 ) Da der Veräußerer bei einem Betriebsübergang für die bis zur Veräußerung entstehenden Anwartschaften auf Abfertigungen und Betriebspensionen aliquot haftet, hat er auch für eine Urlaubsentschädigung einzustehen. OLG Wien 9 Ra 106/97t v. 02.06.1997, Revision zulässig.
Anm.: Bestätigt durch OGH 9 Ob A 206/98d v. 7. 10. 1998 = ARD 4988/37/98.