( ABGB § 863, AngG § 26 ) Die Aussage eines Arbeitnehmers, dass er in einer Firma, in der man ihm nicht vertraue, nicht arbeiten möchte, stellt einen unberechtigten vorzeitigen Austritt dar, dies insbesondere auch in Zusammenhang mit dem nachfolgenden Verlassen des Raumes und der Bestätigung der Frage des Arbeitgebers, ob damit das Dienstverhältnis per sofort gelöst sei. ASG Wien 30 Cga 126/97m v. 05.02.1998, rk.