( ABGB § 863, § 914, GewO 1859 § 82 ) Die Erklärung des Arbeitgebers, der Arbeitnehmer (hier: Koch) könne nach Hause gehen, es gebe nichts mehr zu kochen, kann von einem redlichen Erklärungsempfänger nur bezugnehmend auf den konkreten Abend verstanden werden. Aus dem objektiven Erklärungswert ergibt sich, dass diese Erklärung nicht als endgültige Beendigung des Dienstverhältnisses zu verstehen ist. ASG Wien 30 Cga 174/97w v. 07.01.1998, rk.