( EStG § 112a ) § 103 EStG (Zuzugsbegünstigung) idF BGBl 1992/448 ist nur dann weiterhin anzuwenden, wenn eine Zuzugsbegünstigung bereits erteilt oder wenn die Erteilung einer Zuzugsbegünstigung schriftlich in Aussicht gestellt worden ist. Der Tatbestand „hätte erteilt werden müssen“ ist in § 112a EStG 1988 nicht enthalten. VwGH 96/15/0048 v. 20.02.1998. (Beschwerde abgewiesen)