LSt-Protokoll 1998, BMF 07 0101/16-IV/7/98 v. 03.07.1998
Was versteht man unter Kosten der Heilbehandlung im Sinne der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen idF BGBl II 1998/91?
( EStG 1988 § 34, § 35 ) Als Kosten der Heilbehandlung gelten Arztkosten, Spitalskosten, Kurkosten für ärztlich verordnete Kuren, Therapiekosten und Kosten für Medikamente, sofern sie in Zusammenhang mit der Behinderung stehen. Ebenso stellen die in diesem Zusammenhang anfallenden Fahrtkosten im Ausmaß der tatsächlichen Kosten (z.B. Kosten des öffentlichen Verkehrsmittels oder Taxikosten) oder des amtlichen Kilometergeldes (ohne Zuschlag für mitbeförderte Personen) bei Verwendung des (familien)eigenen Kfz Kosten der Heilbehandlung dar. Wird der Freibetrag gemäß § 3 der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen von S 2.100,- für ein eigenes Kfz in Anspruch genommen, können für Fahrten mit diesem Kfz keine zusätzlichen Fahrtkosten geltend gemacht werden.