( ASVG § 68 Abs 1 ) Eine die Verjährung unterbrechende Maßnahme setzt nicht etwa eine „bescheidmäßige“ Feststellung voraus. Unter einer solchen Maßnahme ist vielmehr jede nach außen hin in Erscheinung tretende und dem Beitragsschuldner zur Kenntnis gebrachte Tätigkeit des Versicherungsträgers zu verstehen, die der Feststellung der Beitragsschulden dient, wie z.B. eine durch ausgewiesene Bedienstete des Versicherungsträgers gemäß § 42 ASVG beim Beitragsschuldner vorgenommene Beitragsprüfung. B MAGS 121.164/7-7/96 v. 19.12.1996. (ZAS Jud. 3/1998)