( BAO § 236 ) Dass nicht alle sachlich gleichgelagerten Fälle durch ein aufhebendes Erkenntnis des VfGH gleich behandelt werden, sondern der Ausspruch der Wirkung des Erkenntnisses über den Anlassfall (die Anlassfälle) hinaus dem VfGH vorbehalten bleibt und dies notwendigerweise dazu führt, dass die Anlassfälle gegenüber anderen Fällen begünstigt werden, macht die sich daraus ergebenden Unterschiede in der Belastung nicht unbillig. VwGH 97/17/0400 v. 23.02.1998. (Beschwerde abgewiesen)