( BAO § 210, § 217, UStG § 21 Abs 4 ) Da es sich bei der Veranlagung zur Umsatzsteuer um eine Festsetzung der Abgabe nach der Fälligkeit handelt, steht dem Abgabepflichtigen für die Entrichtung gemäß § 210 Abs 4 BAO eine Nachfrist von einem Monat ab der Bekanntgabe des Umsatzsteuerbescheides zu. Da die Zahlung auf Grund der Nachforderung erst nach Fälligkeit erfolgt, ist jedoch grundsätzlich ein Säumniszuschlag verwirkt.