( BAO § 209, KVG § 8 Z 1 lit a ) Eine (im Übrigen offenkundig routinemäßig und ohne jeden Zusammenhang mit dem Erwerb von Genussrechten erfolgte) Anforderung von Bilanzen stellt keine Amtshandlung dar, die zur Geltendmachung der durch den Erwerb der Genussrechte verursachten Gesellschaftsteuer vorgenommen worden ist. VwGH 97/16/0353 v. 19.02.1998. (Bescheid aufgehoben)