( BAO § 184 ) Der Hinweis im Zuge einer Schätzung wegen unaufgeklärten Vermögenszuwachses, ein Geldbetrag sei in „Anlagevermögen“ (gemeint: Aufwendungen für die Herstellung von Mietobjekten) investiert worden, genügt für einen Nachweis des Geldflusses nicht. Behauptet ein Steuerpflichtiger im Abgabeverfahren, eine ihm für Schmuck übergebene Geldsumme aus dem Ausland nach Bedarf in inländische Währung umgewechselt zu haben, wäre zum Nachweis dieser Behauptung erforderlich gewesen, die jeweils umgewechselten Beträge und die hierauf damit getätigten Ausgaben für „Anlagen“ darzustellen. Es erscheint auch unwahrscheinlich, beträchtliches Barvermögen in ausländischer Währung (unverzinst) aufzubewahren und gleichzeitig Bankkredite im Betrag von mehr als S 6 Mio Schilling in Anspruch zu nehmen. VwGH 95/13/0083 v. 24. 2.1998. (Beschwerde abgewiesen)