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BAO § 97, § 191

Steuerrechtliche EntscheidungshinweiseARD 4952/43/98 Heft 4952 v. 31.7.1998

( BAO § 97, § 191 ) Die Auflösung einer Personenhandelsgesellschaft (hier: OHG) und ihre Löschung im Handelsregister - anders als die Auflösung z.B. einer GesBR - beeinträchtigt solange ihre Parteifähigkeit nicht, als ihre Rechtsverhältnisse zu Dritten - dazu zählt auch der Bund als Abgabengläubiger - noch nicht abgewickelt sind. VwGH 93/13/0301 v. 10.12.1997. (Beschwerde zurückgewiesen)

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