( BAO § 23 ) Dass ein Wirtschaftsgut verkauft und sodann vom Erwerber an den Veräußerer wieder zurückvermietet wird, ist eine im Wirtschaftsleben gebräuchlich gewordene Vorgangsweise, aus der sich gegen die Fremdüblichkeit des Geschäftes nichts ableiten lässt. Dass der veräußernde Mieter in der Folge die Mietzinsen als Betriebsausgaben ansetzt, ist steuerlich ebenso zulässig, wie die Rücklagenbildung beim Vermieter, ohne dass sich aus der Ausnützung dieser durch das Steuerrecht eröffneten Möglichkeiten ein Begründungsansatz gegen die Fremdüblichkeit des Rechtsgeschäftes finden ließe. VwGH 97/13/0003 v. 31.03.1998. (Bescheid aufgehoben)