( BAO § 9, § 208 ) Dass aus der Tatsache der Eröffnung des Konkurses nicht zwingend auf die gänzliche Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung beim Primärschuldner vor rechtskräftigem Abschluss des Konkursverfahrens geschlossen werden kann, bedeutet nicht, dass nicht aus anderen Gründen auf die gänzliche Uneinbringlichkeit der Abgaben und damit auf den Beginn der Einbringungsverjährung gegen den haftenden Geschäftsführer geschlossen werden kann. VwGH 97/16/0501 v. 30.03.1998. (Bescheid aufgehoben)