( ZollR-DG § 117 ) Werden von der FLD über die Schranken des Art 12 des Amtshilfevertrages in Zoll-, Verbrauchsteuer- und Monopolangelegenheiten zwischen der BRD und Österreich (bloße Vornahme von Sicherungsmaßnahmen) hinaus Rückstandsausweise der diversen Finanzbehörden ausdrücklich „anerkannt“ und diesen damit eine dem Art 11 Abs 1 des Amtshilfevertrages widersprechende Qualifikation zugebilligt, belastet die FLD ihre Bescheide mit Rechtswidrigkeit des Inhalts. VwGH 97/16/0172 und 0173 v. 30.03.1998. (Bescheide aufgehoben)