( BAO § 163, EStG § 4 Abs 1 ) Auf den Zufluss einer Provision kann dann geschlossen werden, wenn es sich dabei um einen Teilbetrag einer einheitlichen Provision im Ausmaß von insgesamt S 140.000,- gehandelt hat und der andere Teilbetrag (S 41.200,-) unbestritten bezahlt wurde. VwGH 93/13/0104 v. 31.03.1998. (Beschwerde abgewiesen)