( KVG § 2 Z 4 lit a ) Wird im Wege eines Generalversammlungsbeschlusses angesichts eines bereits eingetretenen Vermögensverlustes ein Zuschuss der Gesellschafter beschlossen, um „dadurch das (verlorene) Stammkapital wiederherzustellen“, ist dieser Zuschuss gesellschaftsteuerpflichtig. VwGH 97/16/0331, 0332 v. 30.. 3. 1998. (Beschwerden abgewiesen)