( KStG § 11 Abs 2 ) In Anbetracht des Umstandes, dass für Jahre ab 1994 die Gewerbesteuer nicht mehr erhoben wird (Art VII Z 1 Steuerreformgesetz 1993, BGBl 1993/818), erwächst einem Steuerpflichtigen aus einer allfälligen zu niedrigen Festsetzung eines gewerbesteuerlichen Fehlbetrages in den Jahren 1991 bis 1993 kein Nachteil. VwGH 96/15/0169 v. 20.02.1998. (Beschwerde abgewiesen)