( FinStrG § 86 Abs 1 ) Dass ein Schmuggler nach seiner Entdeckung unter Zurücklassung seines Kfz und der Konterbande (Schmugglerware) den Amtsplatz der Zollstation verlassen hat, rechtfertigt zwar eine Festnahme, lässt aber nicht zwingend auf eine Fluchtgefahr schließen und rechtfertigt daher die Verhängung der Untersuchungshaft nicht. VwGH 97/16/0227 v. 30.03.1998. (Bescheid aufgehoben)