( FinStrG § 49 Abs 1 lit a ) Wer Abgaben, die selbst zu berechnen sind, Vorauszahlungen an Umsatzsteuer oder Vorauszahlungen an Abgabe von alkoholischen Getränken nicht spätestens am 5. Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abführt, macht sich auch dann einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wenn die Abgaben wegen der überaus schlechten finanziellen Situation des Unternehmens nicht fristgerecht entrichtet werden können. VwGH 96/13/0004 v. 31.03.1998. (Beschwerde abgewiesen)