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ZPO § 502, ASVG § 334 Abs 1

BetriebswichtigesARD 4951/30/98 Heft 4951 v. 28.7.1998

( ZPO § 502, ASVG § 334 Abs 1 ) Weder eine strafgerichtliche Verurteilung noch etwa das Zuwiderhandeln gegen Unfallverhütungsvorschriften reichen für sich allein zur Annahme grober Fahrlässigkeit aus. Die Frage, ob ein Arbeitsunfall in diesem Sinne grob fahrlässig verursacht wurde, kann immer nur nach den konkreten Umständen des Einzelfalles beurteilt werden und stellt daher - von Fällen krasser Fehlbeurteilung abgesehen - keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar. OGH 9 Ob A 403/97y v. 17.12.1997.

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