( FLAG § 2 Abs 2 und 5 ) Ist eine Person zu keinem Kostenbeitrag für die Heimunterbringung ihrer Kinder verpflichtet gewesen und standen die von ihr freiwillig geleisteten Ausgaben in keiner Relation zu den tatsächlichen Kosten der Unterbringung, wobei die Kostentragung auch nicht in Höhe der Familienbeihilfe erfolgte, besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Eine durchgehend ca. 2 Jahre dauernde Unterbringung in einem Kinderheim im Zuge einer Maßnahme der Jugendwohlfahrt kann nicht mehr als nur vorübergehender Aufenthalt außerhalb der gemeinsamen Wohnung angesehen werden. VwGH 97/13/0185 und 0217 v. 10.12.1997. (Beschwerde abgewiesen)