( ABGB § 1358, VersVG § 67 ) Der Ersatzanspruch gegen den Schädiger geht mit der Lohnfortzahlung auch dann auf den Arbeitgeber über, wenn dieser auf Grund privatrechtlicher Vereinbarung (Dienstvertrag) zur Entgeltfortzahlung verpflichtet ist.
OGH 2 Ob 2056/96h v. 12.02.1998