( AssozAbk EWG-Türkei 1/80, B-VG Art 18 ) Verordnungen und Erlässe unmittelbar auf Grund des Assoziationsratsbeschlusses EWG-Türkei betreffend Beschäftigung und Freizügigkeit von türkischen Arbeitnehmern sind infolge des Parlamentsvorbehaltes in Österreich gesetzwidrig.
VfGH V 6-8/98 v. 16.06.1998