( AVRAG § 3 ) Wird aus einem Betrieb eine wirtschaftliche Einheit übernommen, die die Voraussetzungen eines Betriebsteils erfüllt, tritt der Erwerber in die Rechte und Pflichten der Dienstverhältnisse der Arbeitnehmer ein, die in dieser Einheit tätig waren. Ist es infolge der Übernahme einer solchen Teileinheit nicht mehr möglich, den verbleibenden Restbetrieb sinnvoll zu führen, hat das nicht zur Folge, dass der Erwerber der Teileinheit in die Rechte und Pflichten aus den Dienstverhältnissen aller Arbeitnehmer des früheren Betriebes eintritt. Bundesarbeitsgericht/BRD 8 AZR 375/96 v. 13.11.1997. (Betriebs-Berater 1998/1316, Heft 25)